Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet
Allgemeine Ausführungen
Verbraucher ist, wer die Buchung zu privaten Zwecken vornimmt (Urlaub). Wer aber z.B. die Buchung für den Zweck einer Dienstreise vornimmt, bucht zu unternehmerischen Zwecken (siehe Broschüre „Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen einem österreichischen Hotelier und einem ausländischen Unternehmer als Hotelgast (B2B)“)
Die Antwort auf die Frage, welches Recht auf Hotelbuchungen im Internet anzuwenden ist, wenn der Hotelier seinen Wohnsitz bzw Sitz in Österreich hat und der buchende Hotelgast Verbraucher ist, ist von mehreren Kriterien abhängig.
Wesentlich ist zunächst festzuhalten, dass für Hotelbuchungen von Verbrauchern, die wie der Hotelier ihren Wohnsitz in Österreich haben, jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung kommt, da es sich dabei um keinen internationalen Sachverhalt handelt.
Hat der Verbraucher aber seinen Wohnsitz außerhalb von Österreich, spielt es eine Rolle, ob er
- aus einem EU-Staat oder
- einem EWR-Staat bzw
- einem Drittstaat stammt.
Die nachstehenden Ausführungen folgen dieser Unterteilung.
Von Bedeutung ist ferner, ob die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) zur Anwendung kommt, ob eine Rechtswahl getroffen wurde sowie vor dem Gericht welchen Staates ein Prozess stattfinden würde (Gerichtsstand). Dazu ist allerdings auszuführen, dass gegenüber einem Verbraucher Gerichtsstandvereinbarungen in der Regel nicht möglich sind. Das führt dazu, dass der Hotelier eine Klage gegen einen Verbraucher nur im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erheben kann. Der Verbraucher hat jedoch die Wahl, den Hotelier im Staat, in dem der Hotelier seinen Wohnsitz bzw Sitz hat oder in seinem eigenen Wohnsitzstaat zu klagen.
Dies deshalb, weil es innerhalb der EU dafür genügt, dass der Hotelier seine gewerbliche Tätigkeit auf jenen EU-Staat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das bloße Bestehen einer Website mit der Möglichkeit auf diese auch vom Heimatstaat des Verbrauchers zugreifen zu können, ist nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs (EuGH) noch kein „Ausrichten“. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, z.B. Angabe von
Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum eigenen Betrieb, Angabe einer anderen Sprache oder Währung als der eigenen mit Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Zahlungen an Suchmaschinenbetreiber um in anderen Ländern gelistet zu werden, Domainnamen mit anderen Länderbezeichnungen oder neutralen Endungen (.com bzw .eu). Ob derartige Kriterien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, hat laut EuGH zwar das jeweilige nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen, für Hoteliers bedeutet dies jedoch in aller Regel, dass sehr wohl von einem „Ausrichten“ gesprochen werden kann. Dies gilt aufgrund einer Parallelbestimmung auch für die Schweiz sowie die EWR-Staaten Norwegen und Island, nicht aber für Liechtenstein, weil Liechtenstein den entsprechenden internationalen Verträgen nicht beigetreten ist.
Das Herkunftslandprinzip des E-Commerce-Gesetzes (ECG) ist nicht von Bedeutung, weil dieses für Verbraucherverträge nicht gilt. Auch das UNKaufrecht findet keine Anwendung, da es ein Geschäft zwischen Unternehmern voraussetzt.
Vereinfachend kann man einleitend sagen:
Für einen Hotelier mit Sitz in Österreich gilt im Verhältnis zu seinen aus einem EU-Staat stammenden ausländischen Hotelgästen, wenn diese
Verbraucher sind:
- ein allfälliger Prozess findet vor dem Gericht im Heimatstaat des Verbrauchers statt
- es gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, österreichisches Recht.
1. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem anderen EU-Staat ist
1.1. Österreichisches Gericht
Die Rom I-VO enthält zwar eine Sonderregel für Verbraucherverträge, beinhaltet aber einige Ausnahmebestimmungen. Insbesondere sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen ausgenommen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist bei Beherbergungsleistungen in der Regel der Fall.
Demzufolge ist also normalerweise die Hotelbuchung eines nicht österreichischen EU-Verbrauchers in einem österreichischen Hotel nicht von dieser
Verbrauchervertragsbestimmung der Rom I-VO erfasst.
Enthält der Vertrag mit dem Verbraucher allerdings eine in einem Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistung (Pauschalreise), kommt die Sonderregel der Rom I-VO für Verbraucherverträge doch zur Anwendung (Ausnahme von der Ausnahme). In weiterer Folge wird aber vom häufigeren Fall der bloßen Hotelbuchung ausgegangen.
- Ohne Rechtswahl
Nach der Rom I-VO besteht die Möglichkeit der freien Rechtswahl, d.h. die Vertragsparteien können grundsätzlich selbst bestimmen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Wird keine Rechtswahl getroffen, gelten für die Hotelbuchung die allgemeinen Regelungen der Rom I-VO.
Diesen zufolge gilt für Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers erbracht werden, das Recht des Aufenthaltsstaates des Dienstleistungserbringers. Für den österreichischen Hotelier bedeutet dies, dass es zur Anwendung des österreichischen Rechts kommt, womit auch das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt. Das heißt im Wesentlichen, dass die Frage der Gültigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach österreichischem Recht (vor allem §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 KSchG) zu beurteilen ist. - Mit Rechtswahl
Wurde eine Rechtswahl getroffen, ist zusätzlich zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht (also das Recht eines EU/EWR-Staates) oder ein anderes Recht (Nicht-EU/EWR-Recht = Drittstaatrecht) gewählt wurde. Bei der Wahl österreichischen Rechts gilt dieses einschließlich der österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen. Bei der Wahl von EU/EWR-Recht, das nicht das österreichische Recht ist, gilt bei österreichischem Gerichtsstand grundsätzlich das gewählte Recht, trotzdem aber § 13a Abs 2 KSchG (Regelungen betreffend die Gültigkeit von Klauseln nach § 6 KSchG und §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB). Wird ein Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, ist dieses maßgeblich. Bei einem Gerichtsstand in Österreich gilt dann aber trotzdem der gesamte § 13a KSchG, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2. Während § 13a Abs 2 KSchG im Wesentlichen nur das Verbot sittenwidriger Klauseln zum Gegenstand hat, geht § 13a Abs 1 KSchG weiter und macht auch z.B. für Fragen der Gewährleistung und der Gültigkeit des Vertrages überhaupt das österreichische Recht (ABGB und KSchG) anwendbar.
1.2. EU-Gericht (Gerichtsstand außerhalb Österreichs, aber innerhalb der EU)
- Ohne Rechtswahl
Es gilt das unter 1.1. im Abschnitt „Ohne Rechtswahl“ Gesagte. Es gilt also österreichisches Recht einschließlich des österreichischen Konsumentenschutzrechts. Gegebenenfalls könnten allerdings noch zusätzlich Konsumentenschutzbestimmungen des (ausländischen) Gerichtsstaats Anwendung finden. Dies hängt von der (Konsumentenschutz-) Rechtslage des Gerichtsstaats ab. - Mit Rechtswahl
Es gilt grundsätzlich das gewählte Recht.
Wurde österreichisches Recht gewählt, gilt wieder dieses einschließlich des österreichischen Konsumentenschutzrechts. Gegebenenfalls gelten
zusätzlich zwingende Konsumentenschutzbestimmungen des (ausländischen) Gerichtsstaates.
Wurde ein anderes Recht gewählt, gilt dieses. Die zusätzliche Geltung von nationalem Verbraucherschutzrecht des Gerichtsstaates ist der Rechtslage
des jeweiligen Gerichtsstaates zu entnehmen.
2. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem EWR-Staat ist
Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem „reinen“ EWR-Staat (darunter werden hier jene EWR-Staaten verstanden, die nicht auch EU-Staaten sind, also Liechtenstein, Norwegen und Island, ist ebenfalls zunächst maßgeblich, ob der Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht stattfindet oder vor einem Gericht des anderen EWR-Staates.
2.1. Österreichisches Gericht
- Ohne Rechtswahl
Es gilt das unter Punkt 1.1. im Abschnitt „Ohne Rechtswahl“ Gesagte. Das heißt, für die Hotelbuchung gilt österreichisches Recht einschließlich des
österreichischen Konsumentenschutzrechts. - Mit Rechtswahl
Es ist abermals zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht oder Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt wurde.
Bei der Wahl österreichischen Rechts gilt dieses einschließlich der österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen.
Wurde EU/EWR-Recht gewählt, das nicht das österreichische Recht ist, so gilt dieses gewählte Recht, zusätzlich jedoch § 13a Abs 2 KSchG.
Wurde ein Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, gilt ebenfalls das gewählte Recht, zusätzlich aber § 13a KSchG in seiner Gesamtheit, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2.
2.2. EWR-Gericht (Liechtenstein, Norwegen, Island)
Wie die Rechtslage ist, wenn ein Rechtsstreit vor einem EWR-Gericht stattfindet, entscheidet sich nach dem jeweiligen IPR-Gesetz (Internationales
Privatrechts-Gesetz) jenes Staates, dessen Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist. Hierzu muss man also die kollisionsrechtlichen
Regelungen des betreffenden Gerichtsstaates beachten.
3. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem Drittstaat (weder in der EU noch im EWR) ist
Achtung:
Hier sind Gerichtsstandvereinbarungen zwar grundsätzlich möglich (nicht so aber z.B. im Verhältnis zur Schweiz, für diese gilt ausnahmsweise
das zu 2.2. Gesagte, obwohl die Schweiz nicht zum EWR gehört), oftmals können die Entscheidungen aber im jeweils anderen Staat nicht
vollstreckt werden.
Ansonsten gilt vollinhaltlich das zu Punkt 2. Gesagte.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll dies dennoch näher ausgeführt werden.
3.1. Österreichisches Gericht
- Ohne Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht einschließlich österreichischen Konsumentenschutzrechts. - Mit Rechtswahl
Wiederum ist zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht oder Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt wurde.
Bei der Wahl österreichischen Rechts gilt dieses einschließlich der österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen.
Wurde EU/EWR-Recht gewählt, das nicht das österreichische Recht ist, so gilt dieses gewählte Recht, sowie zusätzlich § 13a Abs 2 KSchG.
Wurde ein Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, gilt ebenso das gewählte Recht, sowie zusätzlich § 13a KSchG in seiner Gesamtheit, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2.
3.2. Gericht des Drittstaats (Nicht-EU-/EWR-Staat)
Wie die Rechtslage ist, wenn ein Rechtsstreit vor einem Gericht eines Drittstaates stattfindet, entscheidet sich nach dem jeweiligen IPR-Gesetz (Internationales Privatrechts-Gesetz) jenes Staates, dessen Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist. Hierzu muss man also die kollisionsrechtlichen Regelungen des betreffenden Gerichtsstaates beachten.